AGB

AGB

 

Allgemeines

Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung und Zahlung“ gelten ausschließlich
für alle zwischen uns und dem Geschäftspartner geschlossenen Kaufverträge über Automaten, Ersatzteile und sonstige
Waren unseres Unternehmens. Fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern oder Dritten
werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Geschäftspartners die Lieferung an den Geschäftspartner vorbehaltlos ausführen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen
Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht ausdrücklich hingewiesen
worden ist.

1. Vertragsschluss
Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns
erst rechtsverbindlich, wenn wir diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres
Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der
anderen Seite genügt.

2. Abweichungen vom Leistungsinhalt
Wir behalten uns vor, Änderungen oder Abweichungen bezüglich zu erbringender Leistungen im Hinblick auf das
Spielsystem eines Automaten vorzunehmen, soweit uns entsprechende Änderungen von Herstellerseite vorgegeben
werden. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen
Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen,
durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns
handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann. Abbildungen,
Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen
lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

3. Lieferfristen, Liefertermine
a) Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung
erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren
Transportmitteln vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes
nicht vereinbart ist.
Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an den Geschäftspartner
selbst, einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des
Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, insbesondere
auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.
b) Liefer- und Abholtermine werden von uns vorgeschlagen. Sofern der Geschäftspartner nicht innerhalb einer Frist
von 5 Werktagen dem vorgeschlagenen Termin widerspricht, gilt sein Schweigen als Bestätigung des Termins.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt der vereinbarte Termin nicht als Fix–Termin im Sinne des § 376
HGB. Liefer- und Abholtermine sowie Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt
das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt worden ist.
c) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger
Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von Ihn treffenden Mitwirkungspflichten
(z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift)
bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns
zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen – soweit möglich – selbst zu
treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem
Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf
den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern. Die Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf
bleiben unberührt.

4. Lieferverzögerungen
a) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so kann der Geschäftspartner für jede angefangene
Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Unmöglichkeit oder Verzug nicht oder nicht rechtzeitig
vertragsgemäß genutzt werden kann, verlangen. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen,
wenn wir einen geringeren Schaden nachweisen oder der Geschäftspartner einen höheren Schaden nachweist
b) Setzt uns der Geschäftspartner im Falle der Leistungsverzögerung eine angemessene Nachfrist, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt jedoch nur, wenn wir die
Leistungsverzögerung zu vertreten haben. Schadensersatz statt der Leistung kann der Geschäftspartner in
Höhe des vorhersehbaren Schadens geltend machen, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Geschäftspartner Ersatz der Aufwendungen verlangen,
die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei
denn, deren Zweck wäre auch ohne unsere Verzögerung nicht erreicht worden.
c) Wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart oder kann der Geschäftspartner wegen der von uns zu vertretenden
Verzögerung geltend machen, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist, gilt die
Haftungsfreizeichnung des Abs. 2 nicht. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch stets auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Höhere Gewalt
Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die
uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir dies zu vertreten haben (z. B.
Arbeitskampfmaßnahmen), so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener
Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter
Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung
kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung
für ihn ohne Interesse ist.

6. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise ab Lieferwerk/Lager zzgl. Fracht-, Verpackungs-, Versicherungsund
Montagekosten sowie am Liefertag geltende Umsatzsteuer. Diese Positionen werden in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach Rechnungserhalt
sofort zur Zahlung fällig.
c) Der Geschäftspartner kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung
bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines
Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Geschäftspartner kommt spätstens
jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von uns oder wenn sich der Zeitpunkt des
Zuganges der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung
in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz zu verlangen.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt. Im Verzugsfall behalten
wir uns vor, diese Tatsachen in ein Bonitätsinformationssystem aufzunehmen.
d) Zum Jahresende können wir dem Geschäftspartner die noch offene Forderung aus dem laufenden Jahr mitteilen.
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Mitteilung hat der Geschäftspartner
spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu erheben. Es genügt die rechtzeitige Absendung.
Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Mitteilung. Auf diese Folge werden
wir bei Erteilung der Mitteilung nochmals gesondert hinweisen.
e) Wir sind berechtigt, über abgeschlossene Teilleistungen Zwischenrechnungen zu erstellen, die binnen der dort
genannten Zahlungsfrist auszugleichen sind. Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, so sind
wir nach erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Satz 2 gilt entsprechend,
sofern wir mit dem Vertragspartner Ratenzahlung vereinbart haben und der Vertragspartner mit zwei
aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät.
f) Schecks oder Wechsel werden von uns ausschließlich aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber
angenommen. Dementsprechend gilt immer erst ihre Einlösung als Zahlung. Alle hiermit in Zusammenhang
stehenden Kosten, insbesondere Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners
und sind ebenfalls sofort fällig.
Ist für die Zahlung das Lastschriftverfahren vereinbart, so erfolgt die Zahlung auf Grundlage des SEPA Firmenlastschriftmandates.
Der Kunde erteilt dem Anbieter im Rahmen aller zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen
den Parteien ein entsprechendes Sammelmandat. Bis zur bundesweiten Einführung von SEPA Mandaten
erfolgt die Zahlung per Lastschrifteinzug bzw. Abbuchungsverfahren. Hierzu ermächtigt der Kunde den Anbieter
schriftlich. Sollten es im Einzelfall abzuwägende Umstände erforderlich machen, kann die Zahlung auch im
Rahmen eines SEPA Basismandates zwischen den Parteien vereinbart werden.
Hinsichtlich des Vorabankündigungszeitraums (Pre-Notification) des Lastschriftverfahrens von 14 Tagen vereinbaren
die Parteien eine Verkürzung dieser Frist auf einen Tag, beziehungsweise auf den rechtlich zulässigen
Mindestzeitraum. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug bei Lieferung rein netto
zu leisten.
g) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
h) Der Vertragspartner kann uns gegenüber nur mit unbestrittenen, schriftlich anerkannten oder rechtskräftig fest
gestellten Forderungen aufrechnen.

7. Gewährleistung
a) Da wir die Gewähr nur im Rahmen der Ansprüche, die uns gegen das Hersteller- oder Lieferunternehmen zustehen,
übernehmen können, sind Gewährleistungsansprüche gegen uns erst geltend zu machen, wenn das Hersteller-
oder Lieferunternehmen die Gewährleistung verweigert, unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der
Lage ist. Die Ansprüche gegen uns leben wieder auf, wenn die Schadloshaltung beim Hersteller- oder Lieferunternehmen
fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen setzt stets die vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des
Herstellers- oder Lieferunternehmens voraus, sofern dies im Einzelfall zumutbar ist.
b) Wir übernehmen keine Gewährleistung beim Verkauf von Gebrauchtgeräten. Bei Neuwaren entfällt die Gewährleistungspflicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Geschäftspartner oder Dritte, transportbedingte Dejustierung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung – insbesondere durch übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
oder Austauschwerkstoffe – sowie chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden
unsererseits zurückzuführen sind, wobei wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
c) Bei Münzautomaten wird für restloses Ausscheiden von Falschstücken und geringwertigen Geldsorten und für
ausnahmslose Annahme echter Stücke durch Münzprüfer keine Garantie und keine Gewährleistung übernommen.
d) Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter
an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.
e) Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach deren Übergabe zu untersuchen. Beanstandungen
von erkennbaren Mängeln sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Die
Fristen gem. Satz 1 gelten entsprechend, wenn ein Mangel erst später erkennbar wird. Ein verspätetes Rügen
erkennbarer Mängel gem. Satz 1 und 2 führt zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte.
f) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge werden wir nach Maßgabe des § 439 III BGB zunächst nach unserer Wahl
den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Ein wiederholter Beseitigungsversuch ist zulässig.
Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind (maximal 25 % des Kaufpreises) oder
sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die
gewerbliche Niederlassung des Geschäftspartners verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
g) Sofern sich gesetzlich nichts anderes ergibt, ist der Geschäftspartner erst dann nach seiner Wahl zum Rücktritt
vom Kaufvertrag bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt, wenn er uns zuvor eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos gesetzt hat. Schadensersatz kann dagegen nur nach Maßgabe
des § 9 dieser Geschäftsbedingungen verlangt werden.
h) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
i) Unterhaltungsgeräte bedürfen grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung. Wird im Einzelfall die Erlaubnisfreiheit
in Frage gestellt, hat der Geschäftspartner nur einen Umstellungsanspruch auf ein erlaubtes freies
Spielsystem.

8. Schadensersatz
a Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners
auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen,
insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
b) In diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn wir, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen
haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
c) Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der
Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem in typischer
Weise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen
voraussehbaren Schaden beschränkt.
d) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für
die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde und die Garantie gerade
dem Zweck diente, den Geschäftspartner auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
e) Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter
an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird dagegen ausnahmslos keine Haftung übernommen.

9. Probelieferung
Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der
Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt eine volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den Geschäftspartner bei
Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer
Woche zurückgibt.

10. Abtretung von Ansprüchen des Geschäftspartners an Dritte
Ansprüche des Geschäftspartners können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte
abgetreten werden. Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme
bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.

11. Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung
a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen
und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu
dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies
gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung
berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
b) Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert,
so tritt der Geschäftspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem
Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres
Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in
Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen,
uns gegenüber alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auch berechtigt, den jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst
anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Geschäftspartner zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware
beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen. Nach Rücknahme
der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Geschäftspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
d) Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im
üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an
uns abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand insbesondere
auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat
der Geschäftspartner uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen
zu unterrichten, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Geschäftspartner
für den uns entstandenen Ausfall.
f) Der Geschäftspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und auf seine
Kosten insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl angemessen zum Neuwert zu versichern. Alle
Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Jede Beschädigung und/oder Vernichtung der Ware
ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Geschäftspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
h) Solange uns aufgrund des Eigentumsvorbehaltes das Eigentumsrecht zusteht, können wir statt des Verlangens
auf Herausgabe der gelieferten Waren auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos
an den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine
Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel), um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu
verhindern. Der Geschäftspartner wird uns auf Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur
Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns übergegangenen Rechte, insbesondere
das Inkassorecht, an Dritte abtreten.
i) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners
erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners oder
hat der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch
die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner die vereinbarten
Zahlungstermine nicht ein, können wir alle uns gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen
sofort fällig stellen einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir
dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beabsichtigen
wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung
zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor darauf
hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

12. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
c) Soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten,
auch für Scheck- und Wechselklagen, vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an
dessen Geschäftssitz zu verklagen.

13. Rücklieferung von Altgeräten
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die gelieferten Geräte nach Ablauf der gewerblichen Nutzung an den Hersteller
bzw. Vertreiber zurückzuliefern. Für den Fall, dass dies nicht stattfindet, versichert er, die Geräte seinerseits
entsprechend den Anforderungen des ElektroG ordnungsgemäß zu entsorgen.

14. Sonstige Bestimmungen
Für Mietgeräte gelten ausschließlich unsere ALLGEMEINEN MIETBEDINGUNGEN.

15. Ungültigkeit früherer Bedingungen
Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle unsere vorangegangenen Bedingungen ungültig.